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Markenrecht

KI-generierte Übersetzung. Zugriff auf die Originalversion

Verwendung des Ausdrucks "Hausverwaltung" zur Beschreibung von Dienstleistungen, die mit einer eingetragenen Marke übereinstimmen

Markenrecht

Die Angelegenheit betrifft etwas ziemlich Übliches, nämlich wenn ein Unternehmen (oder eine Person) Marken eingetragen hat registrierte Marken Hausverwaltung " oder "Hausverwalter" verwendet, um diese gleiche Tätigkeit anzubieten gleiche Tätigkeit verboten werden kann , diese Wörter zu verwenden. diese Wörter verwenden.

andere daran zu hindern , ähnliche Zeichen zu verwenden andere verwenden wichtige Grenze , und zwar wenn jemand einen Ausdruck einfach verwendet, um den angebotenen Dienst zu beschreiben (und dies auf faire Weise tut), kann der Markeninhaber dies nicht verhindern (LM Art. 37. b). Die zugrunde liegende Idee ist, dass die den erbrachten Dienst beschreiben (und dies auf faire Weise tut), kann der Markeninhaber dies nicht verhindern (LM Art. 37. b). Die Grundidee ist, dass die Wörter, die beschreiben Aktivitäten oder Dienstleistungen sollten weiterhin für alle verfügbar sein für alle verfügbar Für den TS sind "Immobilienverwaltung" und "Immobilienverwalter" gebräuchliche Begriffe,

die in der Praxis den Dienst selbst bezeichnen, Immobilien oder Gemeinschaften zu verwalten. Daher liegt keine Verletzung vor, wenn ein Dritter sie übliche Ausdrücke Außerdem schätzt der TS, dass die Beklagte den Ausdruck verwendete, um die Dienstleistungen ihrer Beratung zu kennzeichnen, und dass nicht festgestellt wurde, dass sie sich als registrierte Immobilienverwalterin präsentierte oder Elemente hinzufügte, die sie mit den gemischten Marken der anderen Partei verwechseln könnten. Erinnert auch daran, dass diese Tätigkeit

keine obligatorische Registrierung erfordert, daher kann dieser Ausdruck nicht zu etwas gemacht werden, das nur wenigen vorbehalten ist. Deshalb kann der Markeninhaber nicht verbieten, die Verwendung von "Immobilienverwaltung" zu verwenden, wenn sie beschreibend, fair und ohne den Anschein zu erwecken, dass sie zu einem Berufsverband gehören, oder es als Hinweis auf den unternehmerischen Ursprung verwenden. erfordert keine obligatorische Mitgliedschaft , daher kann dieser Ausdruck nicht zu etwas Exklusivem gemacht werden.

Daher kann der Markeninhaber nicht verbieten die Verwendung von "Immobilienverwaltung" nicht untersagen, wenn sie beschreibend, fair und ohne den Anschein zu erwecken, dass sie zu einem Berufsverband gehört, verwendet wird oder als Hinweis auf den unternehmerischen Ursprung dient.

In Ansprüchen, die sich aus Vorfällen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben könnten, können unsere Anwälte Ihnen angemessene Beratung und Interessenvertretung bieten

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