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Schulden und Geburtsleistungen für Selbständige

KI-generierte Übersetzung. Zugriff auf die Originalversion

Das Vorhandensein von Schulden bei der Sozialversicherung hindert nicht immer daran, die Geburts- und Kinderpflegeleistungen zu erhalten.

Schulden und Geburtsleistungen für Selbständige

Um die Geburts- und Kinderpflegeleistungen zu erhalten, muss ein Selbständiger bei der Sozialversicherung angemeldet sein und die übrigen geforderten Voraussetzungen erfüllen (zum Beispiel, wenn er 26 Jahre alt ist, muss er 180 Tage innerhalb der letzten 7 Jahre eingezahlt haben oder alternativ 360 Tage während seines Arbeitslebens). Außerdem muss er mit seinen Beiträgen auf dem Laufenden sein.

Wenn der Selbständige Schulden bei der Finanzbehörde hat, wird die Sozialversicherung die Leistung nicht automatisch ablehnen. Wenn der Selbständige diese beantragt, wird ihm eine Zahlungseinladung zugesandt, damit er seine Situation reguliert. Ab dann:

  • Er muss dieser Einladung innerhalb von 30 Kalendertagen nachkommen. Wenn er dies tut, wird er als zahlungsfähig betrachtet und behält das volle Recht auf die Leistung.
  • Wenn er die geschuldeten Beiträge nach Ablauf der 30 gewährten Tage bezahlt, behält er das Recht auf die Leistung, wird jedoch mit einer finanziellen Strafe belegt. Die Sozialversicherung wird die Leistung um 20% reduzieren (die Reduzierung ist endgültig und, einmal angewendet, wird sie nicht entfernt, auch wenn der Selbständige später seinen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung nachkommt).

Daher ist es ratsam, dass der Selbständige vor der Geburt überprüft, ob ausstehende Beiträge, nicht eingehaltene Stundungen oder Schuldenforderungen von der Finanzbehörde bestehen. Falls ja, sollte er die Situation regulieren, bevor er die Leistung beantragt. So vermeidet er Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags und das Risiko, einen Teil des Betrags zu verlieren. Im Falle einer Zahlungseinladung ist es ratsam, die geforderten Beträge sofort zu überweisen und den Zahlungsnachweis aufzubewahren. Wenn die Beträge nicht überwiesen werden und die Schulden bei der Sozialversicherung bestehen bleiben, wird die Leistung nicht anerkannt.

 

Unsere Fachleute informieren Sie gerne über alle Fragen, die Sie zu den Sozialversicherungsleistungen für Selbständige haben.

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