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Erbengemeinschaft

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Verkauf auf öffentlicher Versteigerung von Vermögenswerten, wobei der Preis entsprechend ihren Anteilen unter den Erben aufgeteilt wird

Erbengemeinschaft

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein früheres Urteil aufgehoben und den Verkauf auföffentlicher Versteigerung genehmigt der Vermögenswerte eines Erbes angesichts derUnmöglichkeit, sie gerecht aufzuteilen zwischen den Erben.

Der Fall begann nach dem Tod von zwei Personen, derenVermögen hauptsächlich auszwei landwirtschaftlichen Grundstücken bestand, wovon eines bebaut war. Die5 Erben konnten sich nicht darauf einigen, wie sie die Vermögenswerte aufteilen sollten. Aus diesem Grund landete der Fall vor Gericht, wo einerneutralen Person(der Teilungsrechnerin) die Aufgabe übertragen wurde, die Aufteilung vorzunehmen.

Diese Fachkraft entschied, dassdrei Erben gemeinsam eines der Grundstücke zugesprochen bekamen und sie zwang, fast 10, 000 Euro zuzahlen jeder der anderen beiden Erben, die ihren Anteil in Geld und in einem anderen Anwesen erhalten würden. Diejenigen, die zahlen sollten, behaupteten jedoch, dass sie nicht genug Geld hatten, wie durch die Tatsache belegt wurde, dass sie kostenlose Justiz erhieltenund von Pensionen lebten. Nach mehreren Rechtsmitteln bei Gericht analysierte der TS den Fall und betonte, dass das Gesetz darauf abzielt, die Güter

so gleichmäßig wie möglich aufzuteilen, aber dass dies nicht immer machbar ist. Wenn es unteilbare Güter gibt (wie diese Anwesen) und nicht genug Geld in der Erbschaft vorhanden ist, um alle zu entschädigen, erlaubt das Gesetz, dass, wenn mindestens ein Erbe es verlangt, alles verkauft wirdbei einer öffentlichen Versteigerung und das Geld unter den Erben aufgeteilt wird. Der TS stellte fest, dass keiner der Erben den anderen bezahlen konnte und dass es keinen Sinn hatte, siedazu zu zwingen, weiterzumachen als Miteigentümer. Daher gab er ihren Rechtsmitteln statt. So ordnet er den Verkauf der Güter bei einer öffentlichen Versteigerung an, wobei

externe Bieter zugelassen sind, und die anschließende Verteilungerfolgt., und dienachfolgende Verteilung des Geldes, anstatt die gerichtlich genehmigte Verteilung beizubehalten.

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