Ein Gesellschafter hat einen Notar für die Versammlung angefordert
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Welche Konsequenzen hat es, wenn der Geschäftsführer dieser Anfrage nicht nachkommt?
Ein Geschäftsführer einer GmbH erhielt nach der Einberufung einer Gesellschafterversammlung die Anfrage eines Gesellschafters, dass ein Notar an dieser Versammlung teilnehmen solle, um eine notarielle Urkunde zu erstellen. Der Geschäftsführer ignorierte jedoch die Anfrage, und die Versammlung fand ohne Anwesenheit des Notars statt.
Nun, zunächst ist zu beachten, dass das Gesetz es jedem Gesellschafter (oder mehreren gemeinsam), die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals (1 % bei AGs) besitzen, erlaubt, die Anwesenheit eines Notars bei der Versammlung zu beantragen, damit dieser eine notarielle Urkunde über die Sitzung erstellt. In dieser Hinsicht:
- Es muss fünf Tage im Voraus vor dem Datum der Versammlung beantragt werden. Daher, wenn diese Anforderung erfüllt ist (neben dem Besitz des entsprechenden Anteils am Gesellschaftskapital), kann der Geschäftsführer die Anfrage des Gesellschafters nicht ablehnen oder ignorieren.
- Obwohl das Gesetz keine formalen Anforderungen stellt, ist es ratsam, die Anfrage über ein Medium zu senden, das den Versand und den Empfang dokumentiert.
Aber was passiert, wenn der Geschäftsführer die Anfrage ignoriert oder sich dagegen wehrt und die Versammlung ohne Notar stattfindet? Nun, in diesem Fall legt das Gesetz fest, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse null und nichtig sind.
Daher, wenn einer der Gesellschafter (der die Anfrage gestellt hat oder ein anderer) diese Beschlüsse gerichtlich anfechtet und die Anfrage innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist gestellt wurde, wird das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit dem klagenden Gesellschafter (oder den Gesellschaftern) recht geben.
Wenn der Geschäftsführer jedoch geltend macht, dass er das Burofax nicht rechtzeitig erhalten hat (und daher von der Anfrage des Notars erst nach der Versammlung Kenntnis hatte), könnte dieses Argument von den Gerichten möglicherweise nicht berücksichtigt werden: Wenn der Gesellschafter nachweist, dass er die gesetzlichen Anforderungen bei der Antragstellung erfüllt hat, sind die Beschlüsse automatisch null und nichtig, wenn die Versammlung ohne Notar stattfand, sodass das Verhalten des Geschäftsführers irrelevant sein wird.
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