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Änderung im Provisionsystem

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Wenn eine Änderung im Provisionsystem der Vertriebsmitarbeiter wesentlich ist, muss das Unternehmen das entsprechende Verfahren durchführen.

Änderung im Provisionsystem

Wenn ein Unternehmen ein neues Provisionsystem für die Mitglieder des Vertriebsteams einführen möchte, das das bestehende Modell durch ein provisionsbasiertes Verkaufsmodell ersetzt, das auf der eingegangenen Rechnung basiert (eine Provision wird nur generiert, wenn der Kunde bezahlt), ist es höchstwahrscheinlich, dass dies eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen darstellt.

Damit eine Änderung als "wesentlich" betrachtet wird, muss sie grundlegende Aspekte des Arbeitsverhältnisses verändern und transformieren. Eine Änderung im Provisionsystem ist wesentlich, wenn sie beispielsweise:

  • Die Fälligkeit betrifft. Es wird eine neue Bedingung eingeführt, um Anspruch auf Provision zu haben: die tatsächliche Zahlung des Kunden.
  • Die Höhe beeinflusst. Dies kann Verzögerungen bei der Provisionierung verursachen oder sogar zu deren Nichtzahlung führen, wenn der Kunde nicht zahlt, was einen Schaden darstellt und die Vergütungsbedingungen der Vertriebsmitarbeiter erheblich verändert.

Ausnahmsweise, wenn vereinbart wurde, dass die variable Vergütung "diskretionär" ist (d. h. dass das Unternehmen sie einseitig festlegt), wären die Beträge, die für diesen Begriff erhalten werden, nicht konsolidierbar, und das Einzige, was das Unternehmen tun müsste, wäre, die Kriterien regelmäßig zu kommunizieren. In diesen Fällen würde keine wesentliche Änderung vorliegen.

Wenn innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen die Änderung mehr als 10 Personen in Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern betrifft, mehr als 10% der Belegschaft in Unternehmen mit 100 bis 300 Mitarbeitern oder mehr als 30 Personen in Unternehmen mit mehr als 300 Mitarbeitern, wird diese Änderung kollektiv sein und in einem Konsultationszeitraum mit den Arbeitnehmervertretern verhandelt werden müssen. Wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, muss die Maßnahme nur den betroffenen Arbeitnehmern mit einer Frist von 15 Tagen mitgeteilt werden.

 

Unsere Fachleute informieren Sie gerne über etwaige Fragen zur wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen.

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