Verlängerung der Anreize für Elektrofahrzeuge
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Diese Abzüge gelten wieder ab 2026.
Abzug für den Kauf von Fahrzeugen
Kürzlich wurde die Frist zur Inanspruchnahme eines Abzugs in der Einkommensteuer für den Kauf von Elektrofahrzeugen, Plug-in-Hybriden und ähnlichen bis zum 31. Dezember 2026 verlängert:
- Reine Elektro-Pkw (BEV), erweiterte Reichweite (EREV), Brennstoffzellenfahrzeuge (FCV), Brennstoffzellenhybride (FCHV) oder Plug-in-Hybride (PHEV).
- Quadricycles und bestimmte ausschließlich von Elektromotoren angetriebene Motorräder, die als Elektrofahrzeuge zugelassen sind.
Wenn Sie eines dieser Fahrzeuge erwerben, es vor Ende 2026 zulassen und bestimmte Anforderungen erfüllen, erhalten Sie einen Abzug von 15% des Anschaffungswerts, einschließlich der mit dem Kauf verbundenen Kosten und Steuern, abzüglich der erhaltenen Zuschüsse für den Kauf. Die maximale Abzugsgrundlage beträgt 20.000 Euro, sodass der Abzug von der Einkommensteuer bis zu 3.000 Euro betragen kann (20.000 × 15%).
Abzug für Ladepunkte
Ebenso wurde der Abzug in der Einkommensteuer für die Installation von Batterieladesystemen für Elektrofahrzeuge, die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten unterliegen (für den privaten Gebrauch), bis Ende 2026 verlängert. Wenn Sie eine solche Investition tätigen, erhalten Sie einen Abzug von 15% der Gesamtkosten, die Sie tragen (wie Investitionen in Ausrüstung und Materialien, Kosten für Installation und erforderliche Arbeiten).
Wie beim Abzug für den Kauf von Elektrofahrzeugen müssen zur Berechnung der Abzugsgrundlage die Beträge abgezogen werden, die gegebenenfalls über öffentliche Förderprogramme subventioniert werden. Die maximale jährliche Abzugsgrundlage beträgt 4.000 Euro, sodass der jährliche Abzug in der Einkommensteuer bis zu 600 Euro betragen kann (4.000 × 15%).
Um beide Abzüge geltend machen zu können, dürfen Fahrzeuge und Batterieladestationen keiner wirtschaftlichen Tätigkeit unterliegen.
Wenn Sie ein Elektrofahrzeug für den privaten Gebrauch erworben haben oder dies bis 2026 in Betracht ziehen, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie zu den steuerlichen Anreizen dieser Investition.
VERWANDTER INHALT
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Spende der Hauptwohnung
Nach Erreichen des 65. Lebensjahres unterliegt die Spende der Hauptwohnung nicht der Einkommensteuer (IRPF).
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Frist für die Einreichung der IAE-Belege
Die Zahlungsfristen für die Provinz- und Nationalbeiträge von 2026 wurden genehmigt.
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Pflicht zur Einkommensteuererklärung
Erfahren Sie, wann die Abgabe obligatorisch ist und klären Sie bestimmte Zweifel, die in solchen Fällen häufig auftreten.
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