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Insolvenz

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Mahngebühren nach dem Insolvenzverfahren

Insolvenz

Der Oberste Gerichtshof (TS) löst einen Konflikt zwischen der Steuerbehörde (AEAT) und dem Insolvenzverwalter eines Unternehmens in Insolvenz darüber, ob neben der Hauptsteuer und den Zinsen auch die Mahngebühren als Masseverbindlichkeiten (dh Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und während seiner Abwicklung beglichen werden müssen) zu zahlen sind. Das Unternehmen wurde im November 2017 für insolvent erklärt und später wurde die

Liquidationsphase eröffnet. Im November 2020 bescheinigte die AEAT eine Gesamtschuld von 55. 980, 87 €, bestehend aus 44. 520 € Hauptbetrag, 3. 252, 63 € Verzugszinsen und 8. 208, 24 € Mahngebühren. Der Insolvenzverwalter stimmte zu, den Hauptbetrag und die Zinsen zu anerkennen und zu zahlen , lehnte jedoch die Mahngebühren ab und führte an, dass nach Eröffnung der Liquidation der Verwaltungszwang nicht eingeleitet werden kann. Sowohl das Handelsgericht als auch das Provinzgericht bestätigten diese Ablehnung . Der TS korrigiert jedoch diese Schlussfolgerung, erklärt, dass einerseits

keine Verwaltungsmaßnahmen oder Zwangsvollstreckungen innerhalb des Insolvenzverfahrens durchgeführt werden können, und andererseits, dass die während des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerschuld nicht automatisch zu Zinsen und Mahngebühren führen kann. Laut TS können diese Mahngebühren auch als Forderung angesehen werden. während des Insolvenzverfahrens keine Zinsen und Aufschläge entstehen können. Laut TS können diese Aufschläge auch die Kreditwürdigkeitsprüfung gegen die Masse.

Deshalb schätzt der TS das Rechtsmittel der AEAT und verurteilt das Insolvenzverwalteramt dazu, die geforderten Zuschläge anzuerkennen und zu zahlen. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation wie beschrieben befinden, können unsere Fachleute Ihnen die erforderliche Unterstützung bieten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Wenn Sie sich in einer Situation ähnlich der beschriebenen befinden, können unsere Fachleute Ihnen die erforderliche Unterstützung bieten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

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