Verkehrsunfall
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Frist für die geltend gemachte Forderung und Identifizierung des subsidiären Verantwortlichen mit ausländischem Fahrzeug
Es gibt komplizierte Situationen, wenn nach einem Verkehrsunfall dasverursachende Fahrzeug aus dem Ausland kommt undnicht ordnungsgemäß versichert ist. Genau das ist einigen Klägern in Spanien passiert, diePersonen- und Sachschäden erlitten, nachdem sie von einem Anhänger mit marokkanischem Kennzeichen angefahren wurden, der laut Polizeibericht nicht ordnungsgemäß versichert war (Fehlen der sogenannten "grünen Karte").Zunächst forderten die Opfer
die spanische Büro für Kfz-Versicherer (OFESAUTO) auf, sie zu entschädigen. OFESAUTO wollte jedoch sicherstellen, dass keine Versicherung bestand undführte weiterhin Untersuchungen durch mit der marokkanischen Gesellschaft. Nach einiger Zeit wurde offiziell bestätigt, dass der Anhänger nicht international versichert war. Daraufhinerweiterten die Betroffenen ihre Klage und forderten vom Konsortium für Versicherungsausgleich (CCS), das in Spanien in solchen Fällen subsidiär haftet.Das CCS verteidigte sich jedoch und wies darauf hin, dass mehr als ein Jahr vergangen war, seit die Schäden bekannt wurden oder die Verletzungen stabilisiert waren (was rechtlich bedeutet, dass die Möglichkeit der Geltendmachung verjährt war
Der CCS verteidigte sich jedoch damit, dass mehr als ein Jahr vergangen war, seit die Schäden bekannt wurden oder die Verletzungen stabilisiert waren (was rechtlich bedeutet, dassdie Möglichkeit zur Geltendmachung verjährt war), und dass außerdem keine vorherige Benachrichtigung erhalten hatte, die diese Frist unterbrach.
Das Gericht erster Instanz und das Provinzgericht gaben dem CCS und OFESAUTO Recht, da sie der Ansicht waren, dass nicht mehr geklagt werden konnte, da die Frist abgelaufen warund OFESAUTO nicht verantwortlich war. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof (TS) das Kriterium korrigiert. Er sagt, dass die Frist für die Klageerhebung erst zu laufen beginnt, wenn die Betroffenen die Gewissheit haben,
dass das Fahrzeug tatsächlich nicht versichert war,etwas, was erst viel später geschah, als das CCS dies per E-Mail bestätigte. Da die Klageerweiterungkurz nach dieser Bestätigung erfolgte, ist der TS der Ansicht, dass sie nicht verjährt war und ordnet an, dass über den Kern der Sache entschieden wird.Daher legt der TS in Fällen von Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen ohne Versicherung fest, dass die Frist für die Klage gegen das Konsortiumerst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Geschädigte die offizielle Bestätigung erhält, dass kein Versicherungsschutz besteht, nicht früher. Wenn Sie sich als Geschädigter fühlen und berechtigt sind, Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend zu machen, können Ihnen unsere Fachleute bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.
So hat der TS entschieden, dass die Uhr bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen ohne Versicherung zu laufen beginntbeim Konsortium geltend machen beginnt zu laufen, sobald das Opfer offiziell bestätigt bekommt, dass keine Versicherung besteht, nicht früher.
Fühlen Sie sich als Geschädigter und sind Sie in der Lage, Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend zu machen, können Ihnen unsere Fachleute bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein
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