Erbengemeinschaft
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Anspruch zugunsten der Erbengemeinschaft für nicht in der Aufteilung enthaltene Forderungen
In diesem Fall hinterließ eine Dame eine spezielle Vollmacht an zwei Personen, um ihre Vermögenswerte und Bankkonten zu verwalten. Diese Personen tätigten viele Geldtransaktionen, hoben Bargeld ab und tätigten Überweisungen über 600,000 Euro, hauptsächlich um an NGOs zu spenden oder die persönlichen und häuslichen Ausgaben der verstorbenen Person zu bezahlen.
Als die Dame verstarb und die Erbaufteilung stattfand, war ein Erbe der Meinung, dass einige Handlungen der Bevollmächtigten ihre Befugnisse überschritten hatten, und forderte daher gerichtlich im Namen aller Erben, dass die Bevollmächtigten Rechenschaft ablegten und das Geld zurückzahlten, das möglicherweise unrechtmäßig entnommen worden war.
In erster Instanz hielt der Richter fest, dass, da das Erbe bereits aufgeteilt und zugeteilt war, nur Anspruch auf das hatte, was ihm zustand, und nicht auf das gesamte Erbe. Die Provinzgericht (AP) jedoch war anderer Meinung, da, wenn Beträge oder Forderungen nicht bei der Aufteilung berücksichtigt wurden, die Erbengemeinschaft weiterhin bestand bezüglich dieser nicht verteilten Vermögenswerte. Daher kann jeder Erbe zugunsten aller klagen, damit im Falle eines Gerichtssieges dieses Geld anschließend angemessen unter allen aufgeteilt wird.
Bei genauer Prüfung stellte das AP fest, dass die meisten Überweisungen gerechtfertigt waren (Spenden und persönliche Ausgaben der Erblasserin), aber dass es andere gab (wie eine Überweisung von fast 200,000 Euro an einen der Bevollmächtigten und eine weitere von 15,000 Euro für Bauarbeiten), deren Rechtfertigung nicht nachgewiesen wurde. Daher werden die Bevollmächtigten verpflichtet diese Beträge mit Zinsen an das Erbe zurückzuerstatten.
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