Familienverpflichtungen
Beendigung des Unterhalts aufgrund unzureichender Gründe für die Einstellung
Der Oberste Gerichtshof (TS) hat einen Fall entschieden, in dem die Eltern beantragt hatten die Unterhaltszahlungen an ihre Tochter einzustellen, weil sie ihrer Meinung nach schuldig war an Misshandlung und es keine gute familiäre Beziehung gab. In erster Instanz hatte ein Gericht bereits entschieden, dass beide Elternteile weiterhin finanziell zur Unterhaltung der Tochter beitragen müssen, eine Entscheidung, die später in zweiter Instanz vom Provinzgericht bestätigt wurde, das feststellte, dass die Probleme zwischen Eltern und Tochter gegenseitig waren und nicht ausschließlich der Tochter zuzuschreiben waren.
Bei der Fragestellung vor dem TS stützten sich die Eltern auf das Argument, dass die Gesetze es erlauben, die Unterhaltszahlungen einzustellen wenn das Kind schwerwiegende Dinge tut (wie im Falle der Enterbung erlaubt). Der TS klärt jedoch auf, dass für die Einstellung des Unterhalts aufgrund mangelnder familiärer Beziehung die hauptverantwortliche Person für diese Situation die Tochter sein muss, aber in diesem Fall wurde auch gezeigt, dass es Probleme und negatives Verhalten seitens der Eltern gab. Sie zwangen sogar die Tochter, das Haus zu verlassen.
Der Oberste Gerichtshof betont auch, dass zu diesem Zeitpunkt keine neuen Gründe vorgebracht werden können, die nicht zuvor genannt wurden, wie zum Beispiel, dass die Tochter nicht zu den Familienverpflichtungen beitrug. Letztendlich, solange das Fehlen einer Beziehung nicht schwerwiegend und ausschließlich die Schuld des Minderjährigen ist, bleibt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bestehen.
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